Chatbot-Offenlegung
Bei jeder Interaktion zwischen KI und natürlicher Person muss klar sein: das ist KI. Hinweis spätestens beim ersten Kontakt, in verständlicher Sprache.
Die Transparenzpflicht nach Art. 50 EU AI Act greift am 2. August 2026 — unabhängig vom Digital Omnibus. Chatbots müssen sich zu erkennen geben, KI-erzeugte Texte, Bilder, Audio- und Video-Inhalte sind zu kennzeichnen. Der im Juni 2026 vorgelegte Code of Practice der EU-Kommission liefert die praktische Vorlage.
1. Art. 50 ist von der Omnibus-Verschiebung nicht erfasst — Stichtag bleibt der 2. August 2026.
2. Pflicht trifft fast jeden: Chatbot, KI-Bild, KI-Text, Deepfake, Emotionserkennung — Anbieter und Betreiber.
3. Der Code of Practice (Juni 2026) ist freiwillig, aber das einfachste Mittel, um Konformität zu belegen.
Diese Pflichten gelten nicht nur für „KI-Anbieter“. Jedes Unternehmen, das KI im Kundenkontakt einsetzt oder synthetische Inhalte veröffentlicht, ist Adressat.
Bei jeder Interaktion zwischen KI und natürlicher Person muss klar sein: das ist KI. Hinweis spätestens beim ersten Kontakt, in verständlicher Sprache.
Synthetisch erzeugte Text-, Bild-, Audio- oder Videoinhalte werden in einem maschinenlesbaren Format markiert — z. B. C2PA Content Credentials, Wasserzeichen, eingebettete Metadaten.
Wer Bild-, Audio- oder Video-Deepfakes veröffentlicht, muss offenlegen, dass der Inhalt künstlich erzeugt oder manipuliert wurde. Sichtbar, nicht versteckt im Impressum.
Veröffentlichte KI-Texte zu Themen von öffentlichem Interesse sind als solche zu kennzeichnen — außer bei nachweisbarer redaktioneller Kontrolle durch einen Menschen.
Wer Emotionserkennung oder biometrische Kategorisierung einsetzt, informiert die betroffenen Personen vorab. DSGVO-Pflichten kommen oben drauf.
Alle Hinweise spätestens bei der ersten Interaktion, in barrierefreier Form und mit den Anforderungen für gefährdete Gruppen (z. B. Minderjährige).
Der Hinweis muss spätestens bei der ersten Interaktion sichtbar sein — nicht im Footer, nicht im Impressum, nicht erst nach drei Klicks.
Keine Offenlegung. Nutzer denkt: Mensch.
Klar, in erster Nachricht, mit Eskalations-Hinweis.
Welche Chatbots, Voice-Bots, Avatare, Bild- und Textgeneratoren laufen heute kundenseitig? Wo entstehen synthetische Inhalte, die veröffentlicht werden? Pro Touchpoint: Anbieter, Zweck, Reichweite.
UI-Pattern für Chatbot-Disclaimer, Wasserzeichen-/C2PA-Strategie, Deepfake-Label. Anlehnung an den Code of Practice der EU-Kommission — und Dokumentation, warum genau dieser Standard.
Hinweise live, Mitarbeiter geschult (Art. 4), Belege in der Nachweis-Mappe: Screenshots, Konfigurations-Dumps, Schulungsregister. Stichtag ist hart — die Vorbereitung darf es nicht sein.
Die EU-Kommission hat im Juni 2026 einen Verhaltenskodex zu Art. 50 vorgelegt. Er ist nicht bindend — aber wer seine Empfehlungen umsetzt, hat ein starkes Konformitäts-Indiz. Für Aufsichtsbehörden, Auditoren und Kunden gleichermaßen.
Verbindlich ab dem 2. August 2026. Anders als die Hochrisiko-Pflichten nach Anhang III, die im Rahmen des „Digital Omnibus“ voraussichtlich auf Dezember 2027 verschoben werden, ist Art. 50 von dieser Verschiebung nicht erfasst und bleibt beim 2. August 2026.
Sowohl Anbieter als auch Betreiber von KI-Systemen, die mit Menschen interagieren (Chatbots), synthetische Inhalte erzeugen (Text, Bild, Audio, Video) oder Emotions- bzw. biometrische Kategorisierungssysteme einsetzen. Die Pflicht trifft nicht nur „KI-Firmen“, sondern jedes Unternehmen, das solche Systeme im Kundenkontakt oder in der Content-Produktion nutzt.
Die betroffene Person muss spätestens bei der ersten Interaktion klar und unmissverständlich erkennen, dass sie mit einer KI und nicht mit einem Menschen kommuniziert. Ausnahme: wenn dies aus den Umständen offensichtlich ist oder die KI gesetzlich zur Aufdeckung von Straftaten eingesetzt wird.
Anbieter müssen synthetische Outputs maschinenlesbar markieren (z. B. C2PA/Content Credentials, Wasserzeichen, Metadaten). Betreiber, die Deepfakes veröffentlichen, müssen offenlegen, dass der Inhalt künstlich erzeugt oder manipuliert wurde. Bei KI-generiertem Text zu Themen von öffentlichem Interesse gilt die Offenlegungspflicht ebenfalls — außer bei redaktioneller Kontrolle durch einen Menschen.
Die EU-Kommission hat im Juni 2026 einen freiwilligen Verhaltenskodex vorgelegt, der konkretisiert, wie Kennzeichnung in der Praxis aussehen kann — etwa Mindeststandards für Wasserzeichen, UI-Hinweise bei Chatbots und Offenlegungsformate bei Deepfakes. Wer den Kodex anwendet, gilt als Indiz für Konformität — eine Pflicht zum Beitritt besteht nicht.
Verstöße gegen Art. 50 fallen unter den allgemeinen Sanktionsrahmen des Art. 99: bis zu 15 Mio. € oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes — je nachdem, welcher Betrag höher ist. Hinzu kommen mögliche Abmahnungen nach UWG, wenn fehlende Kennzeichnung Verbraucher in die Irre führt.